Parteienwerbung

Hinweis zur Veröffentlichung von Parteienwerbung in unseren Amtsblättern und lokalen Wochenzeitungen

Das Amtsblatt ist kein Organ der Meinungspresse. Deshalb können Anzeigen von Parteien, die ihrer Natur nach einen Beitrag zur Meinungsbildung darstellen, im Amtsblatt grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Hinweise auf Veranstaltungen, soweit diese nicht selbst einen meinungsbildenden Inhalt haben, können jedoch veröffentlicht werden.

Für Wochenzeitungen und für Beilagen verfährt der Verlag in gleicher Weise.

Eine besondere Regelung gilt für Wahlanzeigen, das heißt für Anzeigen von Parteien und Kandidaten aus Anlass einer Wahl (keine Sympathieanzeigen Dritter). Lässt die Kommune Wahlwerbung im Amtsblatt zu, kann eine Veröffentlichung erfolgen. Die Werbung muss sich auf die Darstellung der eigenen Ziele beschränken. Sie darf keine Angriffe auf Dritte enthalten. In jedem Fall gibt die Werbung ausschließlich die Meinung der jeweils werbenden Partei oder Person wieder, nicht die des Verlages.  Der Verlag muss bei der Veröffentlichung den Grundsatz der Chancengleichheit beachten.