Politische WerbungRichtlinien für politische Werbung
Das Thema Wahlwerbung ist sehr komplex und von vielen Einschränkungen und Besonderheiten geprägt. Daher haben wir hier für Sie alle Hintergrundinfos und Regeln zusammengefasst.
Bitte beachten Sie, dass die Anzeigenschlüsse für Wahlwerbung um jeweils eine komplette Woche vorverlegt sind.
Rechtliche Grundlagen
Neben den praktischen Richtlinien verweisen wir als Medienhaus in eigener Sache auf unsere Rolle und unser Selbstverständnis im Bereich der politischen Werbung: https://www.nussbaum-medien.de/politische-werbung-unsere-rolle
- Wichtige rechtliche Hintergründe
Das Amtsblatt ist das amtliche Veröffentlichungsorgan der Kommunen. Es hat hoheitlichen Charakter und ist – anders als etwa die Tageszeitung – nicht Teil der Meinungspresse. Aus diesem Grund dürfen Beiträge, die der Meinungsbildung in die Öffentlichkeit bewegenden Fragen dienen, grundsätzlich nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden.Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Crailsheimer Stadtblatt II“ (veröffentlicht u.a. in NJW 2019, 763) aus dem Gebot der Staatsferne der Presse (Art. 5 GG) die Verpflichtung abgeleitet, das Amtsblatt klar von der Meinungspresse abzugrenzen. Zwar sind Anzeigen unter fiskalischen Gesichtspunkten grundsätzlich zulässig. Aber die Grundsätze über den zulässigen Inhalt des Amtsblatts dürfen nicht über den Anzeigenteil umgangen werden. Aufgrund eines Amtsblattvertrages mit der Kommune hat der Verlag diese Grenzen auch selbst zu beachten.
In den letzten Jahren hat der Verlag, wegen der strengen Vorgaben des BGH zum zulässigen Inhalt eines Amtsblattes, streng zwischen Anzeigen politischen Gruppierungen (Parteien i.S.d. Parteiengesetzes oder Vereinigungen mit vergleichbaren Funktionen) (= unzulässig) einerseits und Kandidatenanzeigen anlässlich von Wahlen andererseits (= ausnahmsweise zulässig) unterschieden.
Da eine trennscharfe Differenzierung oft kaum möglich ist, und weil Kandidaten zunehmend dazu übergehen, ihre eigenen Wahlziele an die „ihrer“ Partei anzugleichen, hat sich der Verlag entschieden, die Voraussetzungen für zulässige Wahlanzeigen an gewissen Stellen zu lockern. Die nachfolgende Aufstellung gibt dazu einen Überblick.
Wichtig ist dabei zu berücksichtigen, dass die Letztentscheidung nicht zwingend beim Verlag liegt. Wenn die Kommune im Redaktionsstatut strengere oder mildere Voraussetzungen vorsieht, ist das für den Verlag bindend. Denn als Herausgeberin des Amtsblatts bestimmt die Kommune auch dessen Inhalt.
- Parteienwerbung
Veröffentlichungen politischen Gruppierungen (Parteien i.S.d. Parteiengesetzes oder Vereinigungen mit vergleichbaren Funktionen), also reine Parteiwerbung, verfolgen regelmäßig den Zweck, zur Meinungsbildung beizutragen. Das ist der Zweck einer politischen Partei. Deshalb muss der Verlag regelmäßig Anzeigenaufträge politischer Parteien ablehnen, soweit es nicht um Kandidatenwerbung geht (dazu unten ausführlich). Er hat dabei im Grundsatz keinen Ermessensspielraum.
Eine Ausnahme findet sich jedoch in vielen Redaktionsstatuten von Kommunen für Anzeigen von Parteien aus Anlass von Wahlen. Diese Ausnahme lässt sich aus der Rechtsstellung politischer Parteien und aus der besonderen Bedeutung von Wahlen rechtfertigen. Politische Parteien stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 21 GG). Und Wahlen sind in einer repräsentativen Demokratie das wichtigste Ausdrucksmittel der politischen Willensbildung.
Einige Kommunen lassen in ihrem Redaktionsstatut wegen der überragenden Bedeutung des Demokratieprinzips für eine bestimmte Zeitspanne vor einer Wahl Anzeigen von Parteien zu. An diese Vorgabe ist der Verlag dann, wie oben erläutert wurde, gebunden.
- Wahlanzeigen
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH sind Wahlanzeigen zulässig, sofern
a) die betreffende Anzeige anlässlich einer konkreten Wahl vom Wahlkandidaten selbst oder von der politischen Gruppierung, der der Wahlkandidat angehört, aufgegeben wird,
b) die Wahl der Inserenten im Vordergrund steht und
c) sich die Anzeige weder gegen die Kommune richtet noch Angriffe gegen Dritte enthält, sich also auf die eigenen Ziele und Vorstellungen der Kandidaten/innen beschränkt.
Sind die Kriterien kumulativ erfüllt, wird der Verlag künftig nicht mehr beanstanden, wenn sich in der Anzeige zusätzlich allgemeine parteipolitische Ziele und Aussagen derjenigen Partei finden, der der/die Kandidat/in angehört, oder wenn die Anzeige zusätzlich für den/die Spitzenkandidaten/in der Partei wirbt.
Bei Wahlwerbung anlässlich von Europawahlen, Bundestagswahlen und Landtagswahlen lässt der Verlag – vorbehaltlich einer entgegenstehenden Regelung im Redaktionsstatut – auch eine isolierte Wahlwerbung des/der Spitzenkandidaten/in der Parteien zu.
Unbeschadet der Angaben im Redaktionsstatut der Kommune sind sogenannte Titel-, Text- und Rückseitenplatzierungen aus Gründen der Gleichbehandlung generell nicht zulässig.
Wenn Nussbaum Medien für ein Amtsblatt kein Redaktionsstatut der Kommune vorliegt oder wenn das Redaktionsstatut dazu keine Regelung enthält, hält sich Nussbaum Medien zusätzlich an folgende Richtlinie:
a) Wahlwerbung inkl. Spitzenkandidatenwerbung ist nur in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Tag der Wahl möglich.
b) Danksagungen dürfen bis zu 2 Wochen nach der Wahl veröffentlicht werden.
c) Grußanzeigen (z.B. Oster- und Weihnachts-/Neujahrsgrüße): Veröffentlicht werden nur reine Gruß- oder Dankesanzeigen ohne meinungsbildenden Inhalt. Parteien haben sich darauf zu beschränken, Frohe Weihnachten zu wünschen und etwa für die Unterstützung im vergangenen Jahr zu danken.
Die Grundsätze für Wahlanzeigen gelten unbeschadet des nachstehenden Absatzes für alle politischen Wahlen, an denen die Bürger der Gemeinde beteiligt sind, z.B. für Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Kreistagswahlen, Gemeinderatswahlen, Bürgermeisterwahlen, etc.
Besonderer Hinweis zu Bürgermeisterwahlen und Kommunalwahlen (Regionalwahl, Kreistagswahl, Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl):
Bei Bürgermeisterwahlen und Kommunalwahlen hat die Bewerbung der Kandidaten/innen im Vordergrund zu stehen. Bei Kommunalwahlen ist es jedoch zulässig, wenn neben der Nennung der persönlichen Ziele und Vorstellungen der Wahlkandidaten/innen zusätzlich auch übergeordnete Ziele der Partei genannt werden. Tritt demgegenüber die Kandidatenwerbung gegenüber der Werbung für die Partei in den Hintergrund, wird der Verlag auch künftig eine solche Anzeige ablehnen müssen (vorbehaltlich einer vorrangigen Bestimmung im Redaktionsstatut). Werden die Kandidaten/innen nicht einzeln vorgestellt, sondern hierfür ein Gruppenfoto verwendet, dann müssen die Namen aller abgebildeten Personen über eine entsprechende Bildunterschrift genannt werden. - Beachtung der Vorgaben durch die EU Verordnung 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
Mit Inkrafttreten der EU‑Verordnung (EU) 2024/900 am 10. Oktober 2025 gelten europaweit einheitliche Transparenz‑ und Dokumentationspflichten für die Veröffentlichung politischer Werbung. Der Verlag unterliegt diesen Bestimmungen als Anbieter politischer Werbedienstleistungen, sobald Anzeigen und/oder Beilagen von Parteien, Kandidatinnen oder Kandidaten oder sonstigen politischen Vereinigungen erscheinen, die geeignet sind, das Wahlverhalten oder politische Entscheidungsprozesse zu beeinflussen.
Künftig muss jede politische Anzeige klar als solche gekennzeichnet werden. Sie enthält einen Informationskasten mit den gesetzlich geforderten Mindestangaben – insbesondere den Namen des Sponsors und Hinweis auf weiterführende Informationen. Für Beilagen gilt entsprechendes. Hierzu erscheint in der jeweiligen Ausgabe ein Beilagenhinweis mit den notwendigen Angaben. Zusätzlich ist der Verlag verpflichtet, auf einer öffentlichen Transparenzseite ergänzende Angaben zu veröffentlichen, darunter der Sponsor, Zeitraum, Medium, Finanzierungsquelle, Kosten der Werbung, Wahlbezug und weitere Infos.
Anzeigen- und Beilagenaufträge politischer Akteure können nur dann angenommen werden, wenn alle erforderlichen Angaben rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu über das dafür vorgesehene Formular übermittelt werden.
Spezieller Hinweis zu saisonalen Grußanzeigen (z.B. zu Weihnachten): Nach unserer Einschätzung sind nach Sinn und Zweck der Verordnung reine Grußanzeigen politischer Organisationen nicht von der Regelung betroffen, sofern (!) sie keinerlei Bezug zu politischen Themen oder Wahlzielen haben. Entsprechend behandeln wir solche Anzeigen als unbedenkliche Grußbotschaften und veröffentlichen sie außerhalb der Anwendung der EU-Verordnung. Das gilt allerdings nur dann, sofern die Grußbotschaft ohne jede politische Aussage auskommt. Im Zweifel behalten wir uns vor, einen Korrekturvorschlag zu unterbreiten, damit die Grußbotschaft als unbedenklich veröffentlicht werden kann. - Wichtiger Hinweis zu Beilagen
An dieser Stelle ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf Beilagen-Werbung Einschränkungen gibt. Dies liegt an logistischen Grenzen. In einer Ausgabe kann nur eine bestimmte Anzahl von Beilagen bzw. nur ein begrenztes Gesamtgewicht eingelegt werden. Daher gilt hier die Reihenfolge des Eingangs von Beilagenbuchungen.
- Veröffentlichung von Veranstaltungshinweisen
Keinen meinungsbildenden Inhalt haben Anzeigen, in denen lediglich auf eine bevorstehende Veranstaltung hingewiesen wird (vorausgesetzt, dass der in der Anzeige mitgeteilte Titel der Veranstaltung nicht selbst einen Meinungsbeitrag darstellt). Solche Anzeigen können deshalb veröffentlicht werden. Veranstaltungshinweise sind zudem auch außerhalb des 3-monatigen Zeitraums zulässig, in dem Wahlwerbung erlaubt ist.
- Grundsätzliches
Dass diese Grundsätze unterschiedslos für Anzeigen aller politischer Parteien gelten, versteht sich von selbst.
Diese aus dem Gesetz sich ergebenden Grundsätze wendet der Verlag auch in Bezug auf Beilagen und auf alle im Verlag erscheinenden Wochenzeitungen an.
In eigener Sache weisen wir auf unsere Rolle und unser Selbstverständnis im Bereich der politischen Werbung hin: https://www.nussbaum-medien.de/politische-werbung-unsere-rolle
Stand: November 2025